Statuten

Statuten für das Schützenfest 2023

§ 1

Alle ledigen weiblichen und männlichen Personen im Alter von 14 – 25 Jahren mit Wohnsitz in Bröckel oder Wiedenrode bilden die Schützengesellschaft.

Alle oben bezeichneten Personen, die sich dieser Verpflichtung entziehen, müssen pro Tag 10 € zusätzlich zum normalen Eintrittspreis zahlen.

Jedes Mitglied der Schützengesellschaft hat sich ordentlich und anständig zu betragen und sich allen Anordnungen des Komitees und der Schöffen zu fügen.

§ 2

Im Dorfe darf mit Ausnahme des Schießstandes nicht geschossen werden, kommt es dennoch vor, so erhält der Täter eine Disziplinarstrafe. Auch Knallkörper sind während des Schützenfestes verboten.

§ 3

Beschimpft, beleidigt oder belästigt jemand einen anderen, so ist dieser unverzüglich dem Festkomitee zu melden. Dieses klärt den Streit, zieht den Schuldigen zur Rechenschaft, und läßt ihn eine Strafe von 15 € in die Kasse zahlen. Entsteht eine Schlägerei, so sind zunächst die Parteien vom Festzelt oder Festplatz bzw. Schießstand zu entfernen. Ist eine Schlichtung nicht zu erreichen, werden die an der Schlägerei beteiligten Personen aus der Gesellschaft ausgeschlossen und dürfen am weiteren Fest nicht mehr teilnehmen.

§ 4

Jede Dame ist verpflichtet, der Aufforderung eines Herren zum Tanz folge zu leisten. Ist dieses aus besonderen Gründen oder Anlaß nicht möglich, darf die Dame den Tanz nicht mit einem anderen Herren ausführen. Tanzt sie den Tanz trotz ihrer Absage, hat sie eine Strafe von 5 € zu erwarten.

§ 5

Die Herren „Offiziere“ bilden das Komitee „Seiner Majestät“ des Schützenkönigs. Sie sind während des Schützenfestes von allen Festteilnehmern mit ihrem Dienstgrad anzusprechen, also:

  • Herr Bernd Schäfer als „Rangältester Offizier“ mit Herr Oberst
  • Herr Bastian Spittel als „Adjutant“ mit Herr Leutnant
  • Herr Sebastian Krüger als „Ausbildungsoffizier“ und Chef des Damenbataillons mit Herr Major
  • Herr Lars Meyer als „Regimentsarzt“ mit Herr Oberarzt
  • Herr Jörn Krüger als „stellvertretender Regmientsarzt“ mit Herr Feldarzt
  • Herr Daniel Krüger als „Fahnensektionsführer“ mit Herr Feldwebel
  • Frau Insa Behrens als „Bajazz“ mit Frau Britzmeisterin

Die Damen und Herren des Kriegsgerichts sind während der Gerichtsverhandlungen wie folgt anzusprechen:

  • Herr Kai Burneleit als Vorsitzender mit Herr Kriegsgerichtsrat
  • Herr Christian Liman und Herr Lukas Thurmann als Ankläger mit Herr Staatsanwalt
  • Frau Carola Behrens und Herr Frank Siebert als Verteidiger mit Frau Rechtsanwalt und Herr Rechtsanwalt

§ 6

Jedes Mitglied der Schützengesellschaft mit Ausnahme der Majestäten des jeweils „regierenden Königshauses“ hat auf Anordnung des Komitees bei der Tanzordnung und der Kontrolle an den Eingängen zum Festzelt Hilfe zu leisten, damit die Eintrittsgelder ordnungsgemäß einkommen.

§ 7

Wer zu spät zum Antreten erscheint, wer im Glied spricht oder sich sonst unanständig beträgt, hat eine Strafe von 3 € in die Kasse zu zahlen.

§ 8

Jedes männliche Mitglied der Gesellschaft ist verpflichtet auf die Königsscheibe zu schießen.

1 Pflichtsatz = 3 Schuß = 3 €

Jeder weitere Satz, dessen Ergebnis auch am Gewinn beteiligt ist, erfolgt freiwillig. (Er kostet 2 €). Damen sind berechtigt, am Schießen teilzunehmen. Es gelten die gleichen Bedingungen, wie für die männlichen Teilnehmer, für die das Schießen auf die Königsscheibe zur Pflicht erhoben ist.

Jedes männliche Mitglied der Gesellschaft hat das Recht, einen anderen für sich schießen zu lassen, das Ergebnis wird für den gewertet, der sich vertreten lässt, wer sich der Pflicht entzieht auf die Königsscheibe zu schießen, bezahlt 25 € in die Kasse.

„König“ wird der Schütze, der den besten Schuß abgegeben hat. Er bekommt die Scheibe. Schützen, die außerhalb der Dörfer Bröckel und Wiedenrode ihren Wohnsitz haben, können die Königsscheibe nicht erhalten.

§ 9

Jedes ledige Mitglied der Schützengesellschaft bis zum Alter von 25 Jahren kann sich am Schießen zur Erringung der Jugendkönigsscheibe beteiligen. Es kann eine beliebige Anzahl von Sätzen geschossen werden, Mädchen können gleichberechtigt am Schießen teilnehmen. Jugendkönig/königin wird der Schütze/Schützin, der/die den besten Schuß abgegeben hat. Er/Sie bekommt die Scheibe. Bei gleicher Trefferzahl findet ein Stechen statt. Schützen, die außerhalb der Dörfer Bröckel und Wiedenrode ihren Wohnsitz haben, nehmen nicht an der Wertung teil.

§ 10

Der König erhält als „neuer König“ 1.200 € aus der Kasse und als „alter König“ 1.000 €. Er hat die Gesellschaft so zu bewirten, dass nichts übrig bleibt.

§ 11

Beim Preisschießen können nur Einwohner aus Bröckel und Wiedenrode sowie Personen, die im Besitz einer Festschleife sind, einen Preis erringen. Damen nehmen gleichberechtigt am Schießen teil.

Der 1. Preis ist die Preisscheibe. Sie kann nur vom besten Schützen aus Bröckel und Wiedenrode errungen werden. Unter den Erstplatzierten wird ein Stechen bis zur endgültigen Entscheidung durchgeführt. Dabei kann jeder Schütze nur einmal am Stechen teilnehmen, egal wie oft er zu den Erstplatzierten gehört.

Die Verteilung der übrigen Preise richtet sich nach den Ergebnissen der weiteren geschossenen Sätze. Jeder Schütze kann nur einen Preis erringen.

§ 12

Eventuelle Streitigkeiten auf dem Schießstand sind vom Komitee zu ordnen, dessen Entscheidung unterwirft sich jeder, der den Schießstand betritt.

§ 13

Das Kriegsgericht tagt am Samstag ab 13:30 Uhr und darf nur von Angeklagten und Zeugen betreten werden. Das Kriegsgericht ist befugt, Strafen festzusetzen. Der Angeklagte kann zur Zahlung einer Geldbuße, die in die Kasse fließt, oder zu Handlungen, die auf Anordnung des Gerichts vorzunehmen sind, verurteilt werden. Außerdem kann er zur Zahlung von Getränken für die Stärkung und Erquickung des hohen Gerichts und der Beteiligten – Angeklagten – Zeugen – Zuhörer – herangezogen werden. Das Gericht kann bei Bedarf Zeugen vorladen. Im Einvernehmen mit dem Britzmeister kann sich das Gericht zum Vorführen der Angeklagten und Zeugen der Mitglieder der Schützengesellschaft bedienen. Kinder haben keinen Zutritt zu den Gerichtsverhandlungen.

Bei Bedarf tagt das Kriegsgericht auch am Sonntag nach dem großen Festumzug.

§ 14

Der Verzehr von Speisen und Getränken sollte während der Schützenfesttage von allen Einwohnern und Gästen des Festes ausschließlich beim Festwirt erfolgen, entweder auf dem Festzelt oder beim Schießstand.

Bröckel, den 06. Juli 2023
– erster Schützenfesttag –

verkündet vom Komitee seiner Majestät

– HENNING DER ERSTE –